Allgemeine Geschäftsbedingungen

  1. Die natürliche Person, die sich für einen Segeltörn anmeldet und an diesem teilnimmt, wird im weiteren Teil der allgemeinen Geschäftsbedingungen Kunde genannt.
  2. Die Firma MSS Sail & Charter GmbH, Mühlenstrasse 8a, 14167 Berlin, Deutschland, vertreten durch ihren Geschäftsführer Herrn Marco Ströhlein, wird im weiteren Teil der allgemeinen Geschäftsbedingungen Veranstalter genannt.
  3. Als Skipper wird die Person bezeichnet, welche die Leitung der Yacht innehat und im weiteren Teil der allgemeinen Geschäftsbedingungen Skipper genannt wird.
  4. Als Hauptkunde wird bezeichnet, wer im Namen einer Gruppe ein ganzes Boot bei dem Veranstalter mietet. Regelungen hinsichtlich des Kunden finden auf den Hauptkunden entsprechende Anwendung.
  5. Im Fall der Anmeldung zum Segeltörn früher als 4 Wochen vor dem Beginn der Reise, hat der Kunde ab dem Datum des Vertragsschlusses eine Frist von 7 Tagen um 20% des Reisepreises als Anzahlung zu leisten.
  6. Im Fall der Anmeldung zum Segeltörn 4 Wochen oder später vor Beginn der Reise, hat der Kunde ab dem Datum des Vertragsschlusses eine Frist von 7 Tagen um 100% des Reisepreises zu bezahlen. In jedem Fall muss der Kunde den vollen Reisepreis bei Antritt der Reise bereits auf das Konto des Veranstalters überwiesen haben.
  7. Im Falle der Anmeldung zum Segeltörn ab 7 Tagen vor Beginn der Reise hat die Zahlung innerhalb von 24 Stunden zu erfolgen.
  8. Dem Kunden steht der Anspruch auf Rückzahlung des Reisepreises zu, wenn der Rücktritt aus Gründen erfolgt, die im Verantwortungsbereich des Veranstalters liegen. Dazu gehören ausschließlich: a) Veränderung wesentlicher Bestandteile des Vertrages. Der Rücktritt aus diesem Grund kann im Laufe von 3 Tagen ab dem Erhalt der Benachrichtigung durch den Veranstalter mittels elektronischer Post gegen Rückbestätigung erfolgen. Das Fehlen einer Antwort innerhalb dieser Frist wird als Akzeptanz der veränderten Bedingungen des Segeltörn betrachtet b) Absage des Segeltörns.
  9. Ein Austausch der Yacht gegen eine andere mit ähnlichem Standard bedeutet keine wesentliche Veränderung der Vertragsbedingungen.
  10. Der Kunde kann jederzeit von der Teilnahme an dem Segeltörn zurücktreten. Als Datum des Rücktritts wird angenommen: Tag des Eintreffens einer Erklärung des Teilnehmers per Post oder E-Mail über den Rücktritt beim Veranstalter.
  11. Für den Fall, dass der Veranstalter nach der Buchung rabattierte Angebote offeriert, und der Kunde storniert bzw. von der Reise zurücktritt, ist der Veranstalter nicht verpflichtet die Buchung zum rabattierten Preis anzunehmen.
  12. Im Fall des Rücktritts des Kunden von der Teilnahme an dem Segeltörn, die nicht im Verantwortungsbereich des Veranstalters liegen (wie persönliche Gründe des Kunden, Ablehnung der Passausgabe, Fehlen eines Visums, Fehlen von Dokumenten, die zum Grenzübertritt berechtigen) kann der Veranstalter Abzüge der Erstattung des Reisepreises von den durch den Teilnehmer getätigten Einzahlungen vornehmen. Die maximale Höhe der Abzüge ist abhängig von der Zeit zwischen dem Rücktrittstag und dem Tag des Beginns des Segeltörns.
    Bis 90 Tage vor Reisebeginn behält der Veranstalter 50€ als Bearbeitungspauschale ein.
    Bis 60 Tage vor Reisebeginn: 30% des Reisepreises.
    Bis 45 Tage vor Reisebeginn: 50 % des Reisepreises.
    Bis 30 Tage vor Reisebeginn: 70 % des Reisepreises.
    Bis 14 Tage vor Reisebeginn: 80 % des Reisepreises.
    Bis 24 Std. vor Reisebeginn: 100 % des Reisepreises. Bei Exklusivbuchungen und Yachtcharterbuchungen gelten folgende Stornofristen:
    Bis 6 Monate vor Abfahrt: 50% des Charterpreises.
    Bis 3 Monate vor Abfahrt: 75% des Charterpreises.
    Danach werden 100% des Charterpreises fällig.
  13. Sollte ein Kunde von dem Segeltörn zurücktreten, jedoch eine andere Person, welche die Bedingungen der Teilnahme erfüllt, benennen und ihr seine Rechte und Pflichten aus dem Vertrag übertragen, ist der Veranstalter berechtigt, von der Rückerstattungssumme an den Kunden lediglich eine durch die Umstände begründete Bearbeitungsgebühr (50€) abzuziehen.
  14. Zur Vermeidung der Kostenentstehung aufgrund des Verzichts auf den Segeltörn empfiehlt der Veranstalter den Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung. Gemäß § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB steht dem Kunden kein Widerrufsrecht des geschlossenen Vertrages zu.
  15. Wenn ein Kunde nach der Anmeldung den Termin des Segeltörns ändern will, kann der Veranstalter hierfür eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 50€erheben. Der Veranstalter ist nicht verpflichtet, eine Umbuchung auf Wunsch des Kunden vorzunehmen. Eine Umbuchung kann bis spätestens 6 Wochen vor Beginn des Segeltörns vorgenommen werden.
  16. Im Fall der Umbuchung des Termins 6 Wochen oder früher vor Beginn des gewählten Termins, kann der Veranstalter vom Kunden eine Gebühr erheben, deren maximale Höhe den Sätzen beim Rücktritt von der Teilnahme entspricht.
  17. Im Fall von Komplikationen im Zusammenhang mit der Organisation des Segeltörns, behält sich der Veranstalter das Recht zur Absage des Segeltörns bis zu 3 Monaten vor dessen Beginn, vor. Nach der Absage erhält der Kunde die eingezahlte Summe für die Teilnahme ohne jegliche Abzüge innerhalb von 30 Tagen zurück. Des weiteren behält sich der Veranstalter das Recht vor, einen Törn aufgrund des Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl von 5 Personen bis zu 4 Wochen vor Beginn des Törns abzusagen. Der Kojen-/Kabinenpreis wird dem Teilnehmer in diesem Fall innerhalb von 4 Wochen zurückerstattet. Wahlweise kann der Teilnehmer auch einen Gutschein über den Betrag erhalten.
  18. Weiter behält sich der Veranstalter jederzeit das Recht zur Absage des Segeltörns, aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen (Entscheidung der Staatsbehörden, Höhere Gewalt, u.ä.), vor.
  19. Für den Fall, dass ein Segeltörn wegen einem vom Veranstalter nicht zu vertretenden Grundes abgesagt werden muss, erhält der Kunde entgegen der Ausführungen in Punkt 1 einen Gutschein in voller Höhe des Törnpreises und kann diesen für die Buchung eines beliebigen anderen Törns verwenden. Eine Rückzahlung des Törnpreises erfolgt nicht.
  20. Über eine Absage des Segeltörns wird der Kunde ausschließlich mittels E-Mail informiert.
  21. Der Veranstalter haftet bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit in vollem Umfang nach den gesetzlichen Bestimmungen. Eine darüber hinausgehende Haftung besteht nicht.
  22. Der Kunde ist verpflichtet, während des Segeltörns die aktuell benötigten Dokumente zum Grenzübertritt seines Heimatlandes und den Grenzen der auf der Route des Segeltörns vorgesehener Staaten, mitzuführen.
  23. Von dem Augenblick der Einschiffung bis zum Augenblick der Ausschiffung ist der Kunde verpflichtet den Anweisungen des Skippers Folge zu leisten. Der Teilnehmer hat stets darauf zu achten keine Gefahr für sich oder andere Mitreisende zu schaffen.
  24. Der Konsum jeglicher illegaler Substanzen ist verboten und kann zum sofortigen Ausschluss von der Reise führen, ohne dass der Kunde für diesen Ausschluss entschädigt wird.
  25. Im Fall von gravierender und hartnäckiger Verletzung der Ordnung während des Segeltörns durch einen Kunden, welche die Interessen oder die Sicherheitsgrundsätze bedroht, kann der Skipper dem Teilnehmer die Weiterreise verbieten, ohne dass der Teilnehmer für diesen Ausschluss entschädigt wird. Sämtliche Kosten des weiteren Aufenthaltes im Ausland und die Rückkehr nach Hause trägt in einem solchen Fall allein der Kunde.
  26. Der Kunde ist verpflichtet, die Zoll- und Devisenvorschriften der auf der Route des Segeltörns liegenden Staaten zu beachten.
  27. Für den Fall, dass der Kunde eine etwaige Reklamation geltend machen möchte, ist er verpflichtet diese vor Ort und während der Reise dem Skipper, oder dem Veranstalter direkt mitzuteilen. Einwände und Reklamationen die nach Ende der Reise hervorgebracht werden, können nicht berücksichtigt werden.
  28. Der Veranstalter stellt eine Yacht mit einem deutschsprachigen Skipper zur Verfügung. Dabei behält er sich das Recht vor, ausfallbedingt, auch kurzfristig, einen englischsprachigen Skipper einzusetzen. Bei Überführungstörns (open ocean) kommen regelmäßig rein englischsprachige Skipper zum Einsatz.
  29. Der Veranstalter erwartet vom Kunden eine aktive und flexible Herangehensweise an alle während der Reise auftretenden Herausforderungen und Probleme.
  30. Der Veranstalter kann nicht garantieren, dass alle Elemente der Ausstattung der Yacht richtig funktionieren werden. Eine Hochseeyacht besteht aus sehr vielen verschiedenen Teilen, die bei extremen Bedingungen durch das Schaukeln und die Feuchtigkeit arbeiten. Deshalb sind Auftreten und Beseitigung von Havarien ein integraler Bestandteil des Lebens auf einer Yacht. Ernsthafte technische Probleme werden vom Mechaniker, der den Vercharterer vertritt, beseitigt. Im Fall, dass der Mechaniker nicht in der Lage ist, zur Yacht zu gelangen oder im Fall von kleinen Pannen, umfasst die aktive Teilnahme des Teilnehmers auch Hilfe bei der Beseitigung der Panne, wenn dies seine Möglichkeiten nicht überschreitet.
  31. Für die Durchführung der Segeltörns werden von Alma Sailing unterschiedliche Yachten eingesetzt, die sich in verschiedene Kategorien aufteilen. Neben den üblichen Defekten, zu denen es bei Booten grundsätzlich kommen kann, werden besonders in der Kategorie: „Economy“ (alle Balearen Törns), Yachten eingesetzt, die aufgrund ihres Alters und ihrer Nutzungsdauer deutlich sichtbare Gebrauchtsspuren aufweisen können. Auch Defekte kommen bei diesen Yachten häufiger vor und sind vom Kunden zu akzeptieren und rechtfertigen keine nachträglichen Reisepreisminderung.
  32. Die Notwendigkeit der Durchführung von Reparaturen während des Segeltörns kann zur außerplanmäßigen Aufenthalten in den Häfen führen. Rechtlich belanglos sind dabei solche Aufenthalte, welche nicht 24 Stunden bei Reisen bis zu einer Dauer von 1 Woche, 48 Stunden bei Reisen bis zu einer Dauer von 2 Wochen und 72 Stunden bei Reisen von einer Dauer länger als 2 Wochen, überschreiten.
  33. Der Veranstalter trägt keine Verantwortung für Veränderungen und Unannehmlichkeiten, welche nicht in seinem Verantwortungsbereich stehen (z.B. Höhere Gewalt, Entscheidung von Staatsbehörden) und behält sich das Recht zur Änderung der Route sowie der Anzahl und Reihenfolge der besuchten Häfen durch den Skipper vor. Der Veranstalter behält sich das Recht vor, den Ausgangs- und Endhafen der Reise kurzfristig und aus Gründen, die der Veranstalter nicht zu vertreten hat, zu ändern.
  34. Der Veranstalter erstattet keinen Wert für Leistungen zurück, die nicht vollständig ausgenutzt wurden aus Gründen, die im Verantwortungsbereich des Teilnehmers liegen, wie z.B. Verspätung am Sammelort, freiwilliger Verzicht auf einen Teil oder den ganzen Segeltörn.
  35. Sollte es aus Gründen, die nicht im Verantwortungsbereich des Veranstalters liegen, nicht möglich sein, den Segeltörn auf der im Angebot angegebenen Yacht zu beginnen oder fortzuführen, hat der Veranstalter das Recht, die Yacht gegen eine andere mit ähnlichem Standard auszutauschen. In diesem Fall steht dem Teilnehmer kein Schadensersatz zu.
  36. Der Veranstalter trägt keine Verantwortung für während des Segeltörns zerstörte, gestohlene oder nach Beendigung des Törns zurückgelassene Sachen des Teilnehmers.
  37. Die Verantwortung für Schäden, die aufgrund von grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verhaltens eines Teilnehmers entstanden sind, trägt ausschließlich der Teilnehmer.
  38. Im Fall von Schäden, die auf und an der Yacht entstanden sind und nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich vom Teilnehmer verursacht wurden, werden die Schäden von der Kautionsversicherung getragen. Die Yacht ist Seitens des Vercharterers landesüblich haftpflicht- und vollkaskoversichert.
  39. Die Versicherung der Yacht umfasst nicht die Schäden, die ein Kunde während des Segeltörns davontragen kann. Der Kunde erklärt im Besitz einer Auslandskrankenversicherung zu sein, welche im jeweiligen Reiseland Gültigkeit besitzt. Der Veranstalter weist ausdrücklich darauf hin, dass viele private Haftpflichtversicherer bezüglich der Aktivität Segeln als sog. gefahrgeneigte Sportart in ihren Versicherungsbedingungen einen Haftungsausschluss aufgeführt haben. Der Veranstalter garantiert, dass die Schiffe über eine landesübliche Versicherung verfügen und der Skipper über eine gewerbliche Skipperhaftpflichtversicherung verfügt.
  40. Falls die Yacht sich verspätet, erstattet der Veranstalter keinen Wert für einen verpassten Rückflug. Deshalb sind Zeitreserven bei der Buchung des Rückflugs und der Abschluß einer Rücktrittsversicherung für den Flug dringend zu empfehlen.
  41. Exklusivbuchungen sind solche Buchungen im Sinne dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen, bei denen eine Gruppe ein komplettes Schiff für sich bucht und weitere externe Buchungen auf dieses Schiff damit ausschließt. In diesem Fall übernimmt der „Hauptkunde“ den organisatorischen Ablauf und den Buchungsvorgang.
  42. Der Hauptkunde haftet allein für die vertraglichen Pflichten der Personen, die er bei der Anmeldung angibt, gegenüber dem Veranstalter.
  43. Alle Teile dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen finden auf Exklusivbuchungen entsprechende Anwendung.
  44. Wird auf Wunsch des Hauptkunden ein individueller Reiseverlauf zusammengestellt, so folgt die Leistungsverpflichtung ausschließlich aus dem entsprechenden konkreten Angebot an den Hauptkunden und der jeweiligen Anmeldebestätigung. Auch bei individuell vereinbarten Reiseverlauf gilt, dass der Veranstalter, bzw. der Skipper auf Grund der Wetterverhältnisse berechtigt ist, den Reiseverlauf während der Reise in dem Rahmen zu ändern, welcher für eine sichere Durchführung der Segelreise erforderlich ist. Dieses Erfordernis liegt ausschließlich in der Entscheidung des Skippers, bzw. bei der Geschäftsführung des Veranstalters.Gerichtsstand ist der Wohnsitz des Kunden bzw. Hauptkunden.Sollten Teile dieser Vereinbarung ungültig oder undurchführbar sein oder werden, bleiben die anderen Teile wirksam. Unwirksame Teile sollen gemäß dem Sinn und Zweck dieser Vereinbarung geregelt werden.Stand: 01.2024

Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Vermittlung von Charteryachten

1. Vertragspartner

  • Der Chartervertrag wird zwischen der Charterfirma (Vercharterer) und dem Charterer ggf. unter Vermittlung der Agentur geschlossen. Die Agentur ist dabei von dem jeweiligen Vercharterer bevollmächtigt, Verträge abzuschließen und Forderungen einzuziehen.
  • Die Agentur vermittelt vorliegend Charterleistungen an Kunden (Charterer). Für Probleme mit den gecharterten Wasserfahrzeugen haftet zwar grundsätzlich nur der Vercharterer, dennoch bietet die Agentur bei der Behebung etwaiger Mängel dem Kunden (Charterer) ihre vollste Unterstützung an.
  • Die Agentur ist namens und in Vollmacht des Vercharterers berechtigt, Forderungen des Vercharterers außergerichtlich einzuziehen und gerichtlich geltend zu machen.

2. Vertragsschluss, Zahlung, Zahlungsverzug, Rücktritt

  • Der Vertrag zwischen dem Vercharterer und dem Kunden kommt durch Angebot des Kunden (Angebot) und Buchungsbestätigung durch die Agentur (Annahme) zustande. Bei offensichtlich fehlerhaften Preisen ist die Agentur zur Anfechtung des Vertrages berechtigt.
  • Sofern nicht anders im Vertrag ausgewiesen, ist die Anzahlung des Charterpreises in der angegebenen Höhe innerhalb von drei Tagen ab Vertragsschluss fällig, der Rest sechs Wochen vor Törnbeginn. Der Zahlungseingang hat innerhalb der angegebenen Fristen zu erfolgen. Sollte der vereinbarte Zahlungszeitpunkt vom Kunden nicht eingehalten werden, befindet er sich automatisch ohne Mahnung durch die Agentur oder den Vercharterer mit Ablauf der Zahlungsfrist in Verzug.
  • Sofern der Charterer mit seiner Zahlungspflicht mit mehr als 14 Kalendertagen in Verzug ist, ist der Vercharterer und die Agentur jeweils selbstständig berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Die Agentur ist darüber hinaus auch berechtigt, den Rücktritt im Namen des Vercharterers zu erklären.
  • Sofern der Charterer mit seiner Zahlungspflicht mit mehr als 14 Kalendertagen in Verzug ist, ist der Vercharterer und die Agentur jeweils selbstständig berechtigt,vom Vertrag zurückzutreten. Die Agentur ist darüber hinaus auch berechtigt, den Rücktritt im Namen des Vercharterers zu erklären.
  • Bei Rücktritt des Vercharterers oder der Agentur aufgrund von Zahlungsverzug des Charterers hat der Charterer eine Stornierungsgebühr in Höhe von 20% des Charterpreises an die Agentur zu zahlen
  • Überdies kann der Vercharterer und die Agentur jeweils selbstständig innerhalb von 4 Tagen ab Vertragsschluss den Rücktritt erklären. Die Agentur ist auch berechtigt, den Rücktritt im Namen des Vercharterers zu erklären. In diesem Fall verpflichtet sich der Vercharterer etwaig gezahlte Beträge unverzüglich (ggf. über die Agentur) an den Charterer zurückzuzahlen. Ein weitergehender Schadensersatz (z.B. für Flugkosten) ist grundsätzlich ausgeschlossen; §§ 6 und 7 gelten entsprechend.
  • Mit Abschluss des Chartervertrages in Schriftform oder im Wege des Fernabsatzes (telefonisch, E-Mail) schuldet der Charterer der Agentur eine Provisionszahlung
  • Der Charterer hat gemäß § 312g Abs. 2 S. 1 Nr. 9 BGB kein Widerrufsrecht, da es sich vorliegend um Dienstleistungen im Zusammenhang Freizeitbetätigungen handelt, für die ein spezifischer Termin oder Zeitraum vorgesehen ist.

3. Pflichten des Vercharterers

  • Die gebuchte Yacht wird dem Charterer sauber, segelklar, seetüchtig und vollgetankt übergeben.
  • Kann die gebuchte Yacht zu dem im Chartervertrag vereinbarten Termin nicht übergeben werden (z.B. wegen Havarie, Seeuntüchtigkeit infolge Unfall bei der Vorcharter, etc.), kann der Vercharterer eine gleichwertige Ersatzyacht stellen. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben dem Charterer erhalten, soweit die Ersatzyacht mit Mängeln behaftet ist.

4. Der Charterer sichert zu und verpflichtet sich wie folgt:

  • die Grundsätze der guten Seemannschaft einzuhalten.
  • die Seemannschaft zu beherrschen und ausreichende Erfahrungen in der Führung einer Yacht zu besitzen bzw. einen verantwortlichen Skipper mit diesen Eigenschaften zu stellen. Ist der Charterer oder sein Skipper nicht im Besitz des erforderlichen Führerscheins oder Befähigungsnachweises für das Führen der Yacht in der vereinbarten Bootsklasse oder hat er der Charterpreis nicht wie vereinbart bezahlt, behält sich der Vercharterer vor, vom Chartervertrag zurückzutreten und die Übergabe der Yacht zu verweigern oder einen Skipper im Namen und auf Kosten des Charterers zu stellen.
  • die gesetzlichen Bestimmungen des Gastlandes zu beachten und An-und Abmeldungen beim Hafenmeister vorzunehmen.
  • Schiffszustand und Vollständigkeit von Ausrüstung und Inventar jeweils bei Übergabe und Rückgabe zu überprüfen (Checkliste) und dies mit seiner Unterschrift zu bestätigen.
  • Beanstandungen der Yacht unverzüglich bei dem Stützpunkt der Yacht anzuzeigen, möglichst mit Fotos zu dokumentieren und im Übergabe-oder Rückgabeprotokoll zu vermerken. Später angezeigte Reklamationen werden ausgeschlossen. Dies gilt nicht für verdeckte Mängel
  • Der Charterer soll vor abschließender Behebung eines Mangels niemandem gegenüber (z.B. in einem Übergabeprotokoll) eine verbindliche Erledigungserklärung bezüglich eines Mangels abgeben
  • durch Unterschrift zu bestätigen, dass er die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vercharterers gelesen und anerkannt hat.
  • die gecharterte Yacht nur mit der zulässigen Personenanzahl zu nutzen.

5. Rücktritt des Charterers oder Minderung des Charterpreises bei verspäteter Übergabe oder Mängeln

  • Wird die Yacht oder zumindest eine gleichwertige Ersatzyacht nicht rechtzeitig zum im Chartervertrag vereinbarten Termin vom Vercharterer zur Verfügung gestellt, so kann der Charterer frühestens 24 Stunden danach bei voller Erstattung aller geleisteten Zahlungen von diesem Vertrag zurücktreten. Bei einer Charterdauer von zwei oder mehr Wochen erhöht sich die Frist um 24 h pro weiterer Woche.
  • Weitergehende Ersatzansprüche des Charterers, außer für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit des Vercharterers, sind ausgeschlossen. Tritt der Charterer nicht vom Vertrag zurück, so behält er Anspruch auf Erstattung des anteiligen Charterpreises für die Zeit, um die das Schiff später übergeben wurde.
  • Schäden an der Yacht und Ausrüstung, die die Seetüchtigkeit der Yacht nicht beeinträchtigen und die Nutzung der Yacht weiterhin im zumutbaren Rahmen ermöglichen, berechtigen nicht zum Rücktritt. Eine Minderung ist in diesem Fall ebenfalls ausgeschlossen.
  • Der Rücktritt des Charterers wegen einer mangelhaften Yacht ist ausgeschlossen, wenn der Mangel unerheblich ist. Dies ist insbesondere bei Bagatellschäden oder geringfügigen Abweichungen zwischen dem auf der Vermittlungsplattform angebotenen Boot und dem tatsächlich vercharterten Boot der Fall.

6. Haftung des Vercharterers

  • Der Vercharterer haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen und hat die angebotenen Yachten entsprechend versichert.

7. Haftung der Agentur

  • Die Agentur haftet als Vermittler nur für grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtenverstoß bei der Vermittlungsleistung, soweit sich nicht aus Abs. 3 und Abs. 4 etwas anderes ergibt.
  • Insbesondere haftet die Agentur nicht für Abweichungen zwischen den auf der Vermittlungsplattform verwendeten Modellfotos und dem tatsächlich vercharterten Boot, sofern sich hieraus nur unerhebliche Abweichungen bei Ausstattungsextras, dem Baujahr und ähnlichem ergeben.
  • Von dem Haftungsausschluss ausgenommen sind Schadensersatzansprüche des Charterers aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) sowie die Haftung für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Agentur ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung zur Erreichung des Ziels des Vertrags notwendig ist.
  • Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet die Agentur nur auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden, wenn dieser einfach fahrlässig verursacht wurde, es sei denn, es handelt sich um Schadensersatzansprüche des Charterers aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

8. Haftung des Charterers

  • Sofern der Charterer vorzeitig von den Chartervertrag zurücktritt, haftet er dem Vercharterer gegenüber wie folgt pauschal für den entstandenen Schaden: Bis6 Monate vor Abfahrt in Höhe von 50% des Charterpreises; bis 3 Monate vor Abfahrt in Höhe von 75 % des Charterpreises; kürzer als 3 Monate vor Abfahrt in Höhe von 100% des Charterpreises. Dem Charterer ist ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass ein Schaden oder eine Wertminderung überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger ist als die o.g. Pauschale.
  • Sofern der Charterer die Charter nicht antritt, gleich aus welchem Grund, haftet er für den vollen Charterpreis. Dies gilt auch, wenn der Charterer erkrankt ist oder verspätet anreist. Etwaige Ansprüche des Vercharterers gegenüber dem Charterer tritt der Vercharterer an die Agentur ab, welche diese Abtretung annimmt.
  • Es wird dem Charterer dringend empfohlen, eine Reiserücktrittskosten-Versicherung abzuschließen. Hierzu übersendet der Vercharterer bzw. die Agentur gerne ein Angebot entsprechender Versicherungen
  • Die Bedingungen des Versicherers sind Bestandteil dieses Vertrages. Die Selbstbeteiligung pro Schadenfall ist vom Charterer zu tragen und kann von der geleisteten Kaution abweichen. Bei mängelfreier Rückgabe der Yacht und Ausrüstung wird die Kaution unverzüglich zurückerstattet. Schäden und Verluste werden mit der Kaution verrechnet. Etwaige nicht durch die Kaution oder Versicherung gedeckte Schäden sind dem Vercharterer unverzüglich zu ersetzen. Der Abschluss einer erweiterten Skipperhaftpflichtversicherung (welche Crew Haftpflicht untereinander und Ersatz von Schäden an der gecharterten Yacht bei nachgewiesener grober Fahrlässigkeit regelt) und einer Folgeschadenversicherung wird dringend empfohlen. Hierzu übersenden Vercharterer / Agentur gerne alle erforderlichen Unterlagen.

9. Verlängerung der Charterzeit / Nebenabreden / salvatorische Klausel

  • Bei der Verlängerung der Charterzeit hat der Charterer die Agentur formlos zu informieren.
  • Mündliche Zusagen und Nebenabreden sind nur nach schriftlicher Bestätigung durch den Vercharterer bzw. der Agenturwirksam. Dies gilt auch für die Abbedingung des Schriftformerfordernisses. Auskünfte werden nach bestem Wissen, jedoch ohne Gewähr erteilt.
  • Die Unwirksamkeit einzelner Regelungen berührt nicht die Gültigkeit des Vertrags im Übrigen. Die Parteien vereinbaren, unwirksame Regelungen durch diesen möglichst nahekommenden wirksame Regelungen zu ersetzen.

10. Gerichtsstand und Rechtswahlklausel

  • Sofern der Charterer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, wird für sämtliche Streitigkeiten zwischen der Agentur und dem Charterer aus oder in Zusammenhang mit diesem Vertrag Berlin als ausschließlicher Gerichtsstand und deutsches Recht vereinbart.
  • Sofern der Charterer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, wird für sämtliche Streitigkeiten zwischen dem Vercharterer und dem Charterer aus oder in Zusammenhang mit dem Chartervertrag der Sitz des Vercharterers als ausschließlicher Gerichtsstand und das Recht des Herkunftsstaates des Vercharterers vereinbart.